Die Erstellung des Gutachtens vom Auftragnehmer, im Folgenden AN genannt, für den Auftraggeber, im Folgenden AG genannt, erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der AN ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 (Gutachten- und Auftragsausführung)
Gutachten werden vom AN unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Der AN versichert, mit dem AG weder verwandt noch verschwägert zu sein, bzw. in wirtschaftlicher Abhängigkeit (z. B. durch Beteiligungen oder Gesellschafteranteile) zu stehen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG. Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen. Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwändige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen, sofern dies nicht bereits im Auftrag vereinbart wurde. Der Sachverständige wird vom AG ermächtigt bei beteiligten Behörden, Unternehmen und dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.
§ 3 (Auftragserteilung)
Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich zu erteilen, auch mündliche, telefonische oder über andere zeitgemäße Telekommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich. Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der AG hat insbesondere das Schadensausmaß und den Schadensumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadensaufnahme zu ermöglichen. Alt- und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des AN sondern ausschließlich zu Lasten des AG. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind dem AN bei Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.
§ 4 (Gutachtenerstellung)
Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist zu erstellen. Der AG erhält, sofern nicht anders vereinbart, das Gutachten in zweifacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Original-Lichtbildsatz und einem Duplikat jeweils mit Lichtbildkopien. Ein weiteres Duplikat und der Lichtbild-Negativsatz bzw. die Bilddateien verbleiben beim AN. Original-Dateien verbleiben grundsätzlich beim AN und werden weder an den AG noch an Dritte weitergeleitet. Die Ausnahme bilden datei- bzw. dokumentengeschützte PDF- Files.
§ 5 (Pflichten des Auftraggeber (AG))
Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Die Verwendung des Gutachtens ist nur unter Anerkennung des Honoraranspruches gestattet.
§ 6 (Pflichten des Auftragnehmer (AN) / Sachverständigen)
Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewährten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung, der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis, befügt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 7 (Urheberschutz)
Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Insoweit darf der AG das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Anlagen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem AG nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der schriftlichen Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
§ 8 (Sachverständigenhonorar)
Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Vergütung errechnet sich aus dem Büroindex des Sachverständigen. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden. Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Schadensgutachten auf der Grundlage der Schadenshöhe und setzt sich aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammen. Eine Honorartabelle kann in den Geschäftsräumen des AN im Detail eingesehen werden. Als Schadenshöhe sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten netto zzgl. einer Wertminderung maßgebend. Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Schadensereignis die Berechnungsgrundlage. Bei vereinbarter Abrechnung auf Stundenbasis wird ein Verrechnungssatz gemäß der im Sachverständigenbüro aushängenden Honorartabelle verrechnet. Sämtliche aufgeführten 6-Beträge verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 9 (Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug)
Das Sachverständigenhonorar ist bei Abholung des Gutachtens im Büro des AN unmittelbar ohne Abzüge fällig. Ein Versand der Gutachten erfolgt regelmäßig nur gegen Nachnahme. Bei allen Zahlungen ist die Gutachten- und Rechnungsnummer anzugeben. Nach erfolgloser Mahnung wird ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden. Kommt der AG in Zahlungsverzug, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur Aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Werkvertrag beruht.
§ 10 (Rechnungsprüfung / Nachbesichtigung)
Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit 25% des sich aus der Honorartabelle ergebenden Grundhonorars zzgl. Nebenkosten abgerechnet.
§ 11 (Eigentumsvorbehalt)
Der AN behält sich das Recht des erweiterten Eigentumsvorbehalts nach BGB vor. Die Ware bzw. das erstellte Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN.
§ 12 (Gutachtenversand)
Der Versand des Gutachtens an den AG oder auf Wunsch des AG an Dritte erfolgt auf Risiko des AG.
§ 13 (Fristüberschreitung / Lieferverzug)
Die Frist der Ablieferung des Gutachtens beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der AN für die Erstellung des Gutachtens Unterlagen des AG oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bzw. des Vorschusses. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des AN oder der vom AN zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Der AN kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung der Ware / des Werkes zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie z. B. höhere Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt kein Lieferverzug ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der AG kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird dem AN durch o. g. Lieferhindernisse die Erstellung des Werkes völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei und kann vom AG nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Der AG kann neben der Lieferung einen Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 14 (Kündigung/Stornierung)
AG und AN können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund in schriftlicher Form kündigen. Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind u. a. der Entzug der Anerkennung durch den Verband oder ein Verstoß gegen die Pflichten des Sachverständigen zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstellung. Wichtige Gründe, die den AN (Sachverständigen) zur Kündigung berechtigen, sind u. a. die Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG oder der Versuch der unzulässigen Einwirkung seitens des AG auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann; des Weiteren wenn der AG in Schuldnerverzug und/oder in Vermögensverfall gerät und wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Auftragsstornierungen bis zum Beginn der Begutachtung sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit einer Arbeitsstunde gemäß Büroindex des Sachverständigen zzgl. Mehrwertsteuer berechnet, sofern der AG den Nachweis nicht führt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Bei einer Auftragsstornierung nach dem Begutachtungsbeginn werden die gesamten Gutachtengebührens fällig.
§ 15 (Gewährleistung)
Als Gewährleistung kann der AG zunächst kostenlose Nachbesserung bei nachweislich mangelhaftem Gutachten verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Wandlung des Vertrages oder Minderung des Honorars verlangen. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem AN schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt. § 16 (Haftung) Der AN haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Die Rechte der AG aus Gewährleistung werden dadurch nicht berührt. Schadenersatzansprüche, die nicht der verkürzten Verjährungsfrist nach BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens bei der AG. Sofern innerhalb eines Monats nach Empfang der Expertise keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine Haftung dann ausgeschlossen, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt oder der AG ein Unternehmer war.
§ 17 (Salvatorische Klausel, Teilunwirksamkeit)
Sollten Teile des abgeschlossenen Vertrages ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt unberührt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 18 (Anwendbares Recht)
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 19 (Erfüllungsort und Gerichtsstand)
Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen so ist der Hauptsitz des AN ausschließlicher Gerichtsstand. Wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt ebenfalls der Hauptsitz des AN als Gerichtsstand. § 20 (Abtretungen) Der AG ist nicht berechtigt, etwaige ihm aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag zustehenden, gegenwärtigen oder künftige Forderungen und Ansprüche gegen den AN an Dritte abzutreten oder zu veräußern.